Satzung des Vereins für Psychiatrie und seelische Gesundheit in Berlin e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Berliner Verein für Psychiatrie und seelische Gesundheitin in Berlin“ nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt vor allem die Ziele:

  • Förderung und Verbesserung der medizinischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung von Menschen, die schwerwiegend psychisch erkrankt sind. Insbesondere gilt dies für die Versorgung von Menschen, die an Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis oder bi- und unipolaren affektiven Psychosen leiden und deren Behandlung wann immer möglich ambulant erfolgen soll. Hierzu werden gemeinsame Gespräche, Tagungen und Seminare erfolgen.
  • Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere zwischen den niedergelassenen Nervenärztinnen und Ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitgliedern aller Einrichtungen und Leistungserbringer, die an der Versorgung psychisch Kranker teilnehmen. Hierzu sind konkrete Treffen und koordinierende Maßnahmen vorgesehen.
  • Einbeziehung von Krankheitsbetroffenen wie auch deren Angehöriger in die Aktivitäten für eine verbesserte Versorgung psychisch Kranker, durch fest verabredete, regelmäßig erfolgende Absprachen.
  • Finanzierung, Durchführung und Dokumentation von Fach- und Fortbildungsveranstaltungen.
  • Unterstützung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und Implementierung von Leitlinien für die medizinisch/psycho-therapeutische und sozialpsychiatrische Versorgung.
  • Entwicklung und Umsetzung neuer Versorgungs – und Vertragsmodelle für die umfassende ambulante Versorgung schwer psychisch Kranker insbesondere die Entwicklung vernetzter Versorgungsstrukturen einschließlich der integrierten Versorgung.
  • Förderung von Patienten- und Angehörigen- Selbsthilfeorganisationen durch konkrete Beratung und Organisation gemeinsamer Veranstaltungen.
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit zur Verbesserung der ambulanten Versorgung und zum besseren Verständnis der Situation psychisch Kranker durch Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung, wie z. B. Anti-Stigma-Initiativen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Angehörige psychisch Kranker Landesverband Berlin e.V.“.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit Ablauf dieses Kalenderjahres.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. ORDENTLICHES MITGLIED kann jede natürliche Person sein, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins vertritt und die im Gesundheits- oder Sozialwesen tätig ist.
  2. KORPORATIVE MITGLIEDER können Vereinigungen mit ähnlichen Vereins-zwecken sein. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer
    Vereinigung aus. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach der Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. FÖRDERMITGLIEDER unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanzordnung. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die EHRENMITGLIEDSCHAFT kann an alle in Abs. 2 genannten Mitglieder und an natürliche Personen verliehen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.
  5. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER können nur natürliche Personen sein, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins vertreten; sie haben kein Stimmrecht.
  6. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
  7. Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit. Die Kommunikations-möglichkeit per e-mail, zumindest per fax wird vorausgesetzt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum jeweiligen Jahresende,
  • durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
  • durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist, wobei auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 8 Beiträge

8.1 Von den Mitgliedern werden jährliche Mindestbeiträge erhoben; ihre Höhe und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

8.2 Im Eintrittsjahr ist quartalsanteilige Zahlung des Jahresbeitrages zu entrichten.

8.3 Der Vorstand ist berechtigt, hinsichtlich der Beiträge in begründeten Fällen Stundung zu gewähren, Teilzahlung zu gestatten oder die Beitragsstellung ganz zu unterlassen.

8.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und ggf. bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).

Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

Von den Vorstandsmitgliedern sollen mindestens drei Mitglieder ambulant nervenärztlich/psychiatrisch tätig sein. Die Position des 1. Vorsitzenden muss durch einen niedergelassenen Nervenarzt/-ärztin oder niedergelassenen Arzt/Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie besetzt sein.

10.2 Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der 3. Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

10.3 Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich, sie können die Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Planung und Verwirklichung der Vereinsziele gemäss § 2 der Satzung
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

12.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt, jedoch längstens 6 Monaten nach dem Ablauf ihrer Amtszeit. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.

12.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen erfolgen.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

13.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen.

13.2 Die Vorstandssitzung wird in der Regel von einem der Vorsitzenden geleitet.

13.3 Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhin-derung vom 2. oder 3.Vorsitzenden nach Bedarf anberaumt. Er beruft dazu die Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernmündlich oder per e-mail ein.

13.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend ist.

13.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

13.6 Die Beschlüsse des Vorstands sind entsprechend § 19 zu protokollieren.

13.7 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

14.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. oder vom 2. oder 3. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.

14.2 Die Mitgliederversammlung ist u. a. für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Schirmherrschaften
  • sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

15.1 Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. oder 2. oder 3. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Versammlung kann einen Versammlungsleiter bestimmen.

15.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich

bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

15.3 Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

15.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

15.2 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ist zur Änderung der Satzung notwendig, Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 16 Wahlen

16.1 Die Vorstandsmitglieder werden durch Einzelwahl gewählt.

16.2 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

§ 17 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung

17.1 Anträge zur Tagesordnung aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen, sie sind bis spätestens 1 Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu geben. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn der Antragsgegenstand erst nach der in Satz 1 benannten Frist bekannt wurde und deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird.

17.2 Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind gem. § 11 mit der der Einladung der Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung anzukündigen. Derartige Anträge sind also so rechtzeitig zu stellen, dass sie bei der Einladung berücksichtigt werden können.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die/der 1., 2. oder 3. Vorsitzende des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 14 und 16 entsprechend.

§ 19 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

19.1 Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

19.2 Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das von 2 Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet wird.

19.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, Beschlüsse und Protokolle einzusehen.

§ 20 Auflösung des Vereins

20.1 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

20.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

20.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Verein „Angehörige psychisch Kranker Landesverband Berlin e.V.“.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 8.12.03 errichtet und zuletzt am 23.2.2004 geändert.

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