Auf der Sitzung des Germeinsamen Bundesauschusses G-BA am 22.1.2015 wurde die Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie beschlossen.
Künftig kann Soziotherapie bei einem entscheidend erweiterten Spektrum an Diagnosen und krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen verordnet werden. Auch der Kreis der Fachärzte, die diese Leistung verordnen können, wurde erweitert.
Eine Anpassung der Richtlinie war – auf Basis eines Antrages der Patientenvertreter (2011) – notwendig geworden, da durch die Regelungen der alten Fassung die Soziotherapie für schwer psychisch kranke Menschen bundesweit nur sehr mangelhaft Umsetzung fand. Über diesen Antrag hat der G-BA jetzt entschieden.
Dr. N. Mönter, Vorsitzender des vpsg, war auf Seiten der KBV in den Beratungsprozess des G-BA einbezogen. Er sieht die erfolgreichen Erfahrungen mit der weitergehenden Anwendung der Soziotherapie im Rahmen der Integrierten Versorgungsverträge, nunmehr mit den Veränderungen auch für die Regelversorgung belohnt:
„Wesentliche Modifizierungen wurden nun auch in die Richtlinie für die Regelversorgung übernommen. Damit werden die Möglichkeiten einer vom NervenarztIn/PsychiaterIn koordinierten ambulanten Komplexbehandlung (neben Psychotherapie, pHKP, Ergotherapie u.a.) entscheidend erweitert.
Herauszuheben sind die akzentuierte Orientierung der Indikationsstellung an der Fähigkeitsstörung, die Anwendungsmöglichkeit bereits vor einer stationären Behandlung und vor allem die Indikationsausweitung letztlich auf alle psychiatrischen Diagnosen“.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung der KBV (Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
sowie hier die Mitteilung des G-BA mit Links zu weiterführenden Informationen und Dokumenten (Beschlusstext u.a.)
(Autor: KBV, G-BA, S. Frühauf)
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